§ 57 FachV-Bibl

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 LlbG) der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.