§ 15 FachV-btuD

Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse

(1) 1Die oberste Ausbildungsbehörde bestellt für jede Qualifikationsebene abweichend von § 6 Abs. 3 APO für vier Jahre einen Prüfungsausschuss im Benehmen mit den obersten Dienstbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern. 2Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem vorsitzenden Mitglied und den Fachausschüssen aller Fachgebiete der entsprechenden Qualifikationsebene. 3Das vorsitzende Mitglied wird von dem dienstältesten – bezogen auf die Fachausschusstätigkeit – vorsitzenden Mitglied der Fachausschüsse vertreten.

(2) 1Die Prüfungsausschüsse stellen die Einheitlichkeit der Anforderungen und Beurteilungsmaßstäbe in allen Fachgebieten sicher. 2Die Prüfungsausschüsse und die oberste Ausbildungsbehörde unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung. 3Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen sich an den Sitzungen der jeweiligen Fachausschüsse stimmberechtigt beteiligen. 4Ergibt sich in diesen Fällen bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses.

(3) 1Die Anzahl der Fachausschüsse ergibt sich je Qualifikationsebene aus der Anzahl der Fachgebiete. 2Die Fachausschüsse setzen sich unter entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 APO aus je drei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet zusammen. 3Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. 4Ein Mitglied des Fachausschusses wird mit dem Vorsitz, ein weiteres mit dessen Vertretung beauftragt.

(4) 1Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung aller in der APO dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht nach dieser Verordnung dem Prüfungsamt übertragen sind;

2.

Benennung von Personen, die zur Bestellung als Prüferinnen und Prüfer geeignet sind;

3.

Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und Bestimmung der zugelassenen Hilfsmittel.

 2Die Fachausschüsse können festlegen, dass schriftliche Prüfungen den Prüfungsstoff mehrerer Prüfungsfächer umfassen.

(5) 1Die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungs- und Fachausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Ausschüsse können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, in begründeten Fällen zu ihren Sitzungen hinzuziehen. 3Alle mit Prüfungsvorgängen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeit Verschwiegenheit zu wahren.

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