§ 14 FachV-btuD

Prüfungsamt

1Die oberste Ausbildungsbehörde ist Prüfungsamt nach § 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und führt die jeweilige Qualifikationsprüfung in der Regel einmal im Jahr durch. 2Dem Prüfungsamt werden alle in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben übertragen.

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