§ 10 FachV-ebtD

Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung dauert neun Monate.

(2) 1Den Beamten und Beamtinnen werden während der berufspraktischen Ausbildung Kenntnisse über Organisation und Aufgaben der Eichverwaltung, Rechtsgrundlagen des Mess- und Eichwesens, Prüfmittel, Messtechnik sowie über Aufbau und Wirkungsweise von Messgeräten vermittelt. 2Daneben werden sie mit Grundkenntnissen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, vertraut gemacht.

(3) Ausbildungsorte und -ablauf legt das Landesamt für Maß und Gewicht in einem Ausbildungsplan fest.

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