§ 7 FachV-ebtD
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst kann vom Landesamt für Maß und Gewicht im Einzelfall verlängert werden, wenn
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die Ausbildung um mehr als 30 Arbeitstage unterbrochen wird und die versäumte Ausbildung in der verbleibenden Zeit nicht nachgeholt werden kann; Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung, eines Urlaubs nach §§ 13 und 14 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) oder eines Fernbleibens vom Dienst nach § 15 UrlMV bleiben außer Betracht,
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der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen während der Ausbildung nicht genügt,
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der Beamte oder die Beamtin nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist, oder
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der Beamte oder die Beamtin die Qualifikationsprüfung erstmalig nicht bestanden hat und zu erwarten ist, dass der Beamte oder die Beamtin die Wiederholungsprüfung bestehen wird.
2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. 3In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
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