§ 7 FachV-ebtD

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst kann vom Landesamt für Maß und Gewicht im Einzelfall verlängert werden, wenn

1.
die Ausbildung um mehr als 30 Arbeitstage unterbrochen wird und die versäumte Ausbildung in der verbleibenden Zeit nicht nachgeholt werden kann; Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung, eines Urlaubs nach §§ 13 und 14 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) oder eines Fernbleibens vom Dienst nach § 15 UrlMV bleiben außer Betracht,
2.
der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen während der Ausbildung nicht genügt,
3.
der Beamte oder die Beamtin nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist, oder
4.
der Beamte oder die Beamtin die Qualifikationsprüfung erstmalig nicht bestanden hat und zu erwarten ist, dass der Beamte oder die Beamtin die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. 3In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

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