§ 12 FachV-FM
Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen
(1) §§ 3 bis 6 und 11 finden für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Naturwissenschaften, Mathematik und Ingenieurwissenschaften, gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 39 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 LlbG erworben haben, entsprechende Anwendung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern angehören, finden die Verordnungen und Konzepte zur modularen Qualifizierung Anwendung, die für die jeweilige Fachlaufbahn oder den jeweiligen Schwerpunkt, in dem sich die Beamtinnen und Beamten befinden, gelten.
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