§ 6 FachV-FM
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) 1Die mündliche und die praktische Prüfung werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat. 2Als Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer kommen nur Personen in Betracht, die mindestens eine der Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder Verwaltung und Finanzen in den Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 10, im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in den Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 vergleichbare Qualifikation besitzen; davon muss mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
(2) In der mündlichen und der praktischen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.
(3) Die mündliche und die praktische Prüfung sind auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) 1Das Ergebnis der mündlichen und der praktischen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. 4Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 5Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 6Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. 7Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme (§ 5 Abs. 3) entscheidet die jeweilige Dozentin oder der jeweilige Dozent; lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, ist eine oder einer zur Leitung zu bestellen. 2Abs. 4 gilt entsprechend. 3Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. 4Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) 1Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). 2Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) entsprechend.
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