§ 30 FachV-Forst
Ausbildungskapazität
1Die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung im Sinn des Art. 3 des Forstzulassungsgesetzes beträgt
- 1.
-
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 28 und
- 2.
-
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 58
Ausbildungsplätze. 2Für die Einstellungsjahrgänge 2024 bis 2028 beträgt abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Ausbildungskapazität für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 73 Ausbildungsplätze.
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