Art. 3 FoZulG
Ausbildungskapazität
Die Ausbildungskapazität wird ermittelt aus der höchstmöglichen Anzahl der Ausbildungsplätze bei
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der Forstschule im Rahmen ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten unter angemessener Berücksichtigung der ihr sonst obliegenden Aus- und Fortbildungsaufgaben,
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den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsämter), für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und
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den Forstrevieren, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsreviere), für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene.
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