(1) Zulassungsberechtigt ist jeder Bewerber, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Übersteigt die Zahl der zulassungsberechtigten Bewerber die nach Art. 3 festgesetzte Höchstzahl an Ausbildungsplätzen, ist ein Auswahlverfahren nach Art. 5 durchzuführen.