Art. 4 FoZulG

Vergabe der Ausbildungsplätze

(1) Zulassungsberechtigt ist jeder Bewerber, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Übersteigt die Zahl der zulassungsberechtigten Bewerber die nach Art. 3 festgesetzte Höchstzahl an Ausbildungsplätzen, ist ein Auswahlverfahren nach Art. 5 durchzuführen.

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