§ 15 FachV-Fw
Verlängerung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn
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das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde oder voraussichtlich nicht erreicht werden wird,
- 2.
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ein Ausbildungsabschnitt länger als insgesamt zwei Monate unterbrochen wurde; Zeiten des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsbefreiung nach den §§ 10 und 11 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bleiben außer Betracht,
- 3.
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die Zulassung zur Qualifikationsprüfung abgelehnt wurde,
- 4.
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nach erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung erfolgreich sein wird oder
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die Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von dem oder der Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen mehr als 10 % der Ausbildungszeit betragen.
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