FachV-Fw
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
Informationen
Ausfertigungsdatum18.11.2011
FundstelleGVBl 2011, S.S=599
VersionVerordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (GVBl. S. 159) geändert worden ist
Alle Normen
- Teil 1Fachlicher Schwerpunkt
- Teil 2Prüfungen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Prüfungsverfahren, Prüfungsergebnis
- Teil 3Einstellung
- Teil 4Ausbildung und Qualifikation
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
- Unterabschnitt 1Ausbildung
- Unterabschnitt 2Qualifikationsprüfung
- Unterabschnitt 3Führungsausbildung
- Abschnitt 3Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
- Unterabschnitt 1Ausbildung
- Unterabschnitt 2Qualifikationsprüfung
- Abschnitt 4Einstieg in der vierten Qualifikationsebene
- Teil 5Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung
- Abschnitt 1Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
- Abschnitt 2Modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
- Abschnitt 3Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene
- Abschnitt 4Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene
- Teil 6Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Einstellung
- Abschnitt 3Abschluss der Ausbildung
- Teil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen