§ 22 FachV-Fw

Führungsqualifikationen für Beförderungsämter

(1) 1Die Beförderung in das Amt des Oberbrandmeisters oder der Oberbrandmeisterin setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben in einem von der obersten Dienstbehörde bestimmten Verwendungsbereich vermittelt, voraus. 2Art. 66 LlbG bleibt unberührt.

(2) 1Die Beförderung in das Amt des Brandinspektors oder der Brandinspektorin setzt

1.

die erfolgreiche Teilnahme an einem Führungslehrgang mit mindestens 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die Grundlagen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der zweiten Qualifikationsebene vermittelt, sowie

2.

die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit mindestens 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben

a)

im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz,

b)

als Gruppenführer im Einsatzdienst,

c)

als Disponent in der Integrierten Leitstelle oder

d)

in einem von der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Prüfungsausschusses bestimmten Verwendungsbereich

vermittelt,

voraus. 2Art. 66 LlbG bleibt unberührt.

(3) Die Beamten und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, legen den Führungslehrgang und die Wahlfortbildung nach Abs. 1 und 2 während der Probezeit ab.

(4) 1 Der Führungslehrgang sowie die fachspezifischen Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden durchgeführt. 2Sie schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 3Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigten Fähigkeiten zur praktischen Anwendung maßgebend. 4In den Lehrgängen und Fortbildungen, die Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen das Führungsverhalten beurteilt werden.

(5) Inhalt und Umfang der Lehrgänge und Fortbildungen nach Abs. 1 und 2 richten sich nach Stoffplan B der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.