§ 40 FachV-Fw

Qualifizierung

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen, die Ausbildungsinhalte umfassen, die denen der theoretischen Ausbildung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung entsprechen. 2Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von mindestens 60 Tagen haben. 3Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.

(2) 1Nach Abschluss der drei Maßnahmen ist eine mündliche Prüfung abzulegen, die sich über die theoretischen Inhalte der Maßnahmen erstreckt. 2Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert 45 Minuten. 3Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. 4Der obersten Dienstbehörde ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

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