§ 7 FachV-Fw

Örtliche Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen

1Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. 2§ 8 bleibt unberührt.

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