§ 49 FachV-Fw
Übergangsbestimmungen
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die mit dem Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2024 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 gelten für Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grundlage des bisherigen Rechts nicht mehr möglich ist. 2Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann im Fall des Satzes 1 nur nach erfolgreichem Ablegen der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung wiederholt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor dem 1. Januar 2024 begonnener Vorbereitungsdienst nach § 15 verlängert wird und eine Ausbildung auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung nicht mehr durchgeführt wird.
(3) § 29 Abs. 4 Satz 1 in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Landesfeuerwehrschulen, die die Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 vor dem 1. Februar 2024 begonnen oder bereits abgeschlossen haben.
(4) 1Für Beamte und Beamtinnen, die mit der modularen Qualifizierung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. 2Abweichend von Satz 1 kann für Beamte und Beamtinnen, die die modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamten und Beamtinnen bei Fortführung der modularen Qualifizierung zwischen dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und dem am 1. Januar 2025 geltenden System der modularen Qualifizierung wählen können. 3Soll die modulare Qualifizierung auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung fortgeführt werden, so kann in den Konzepten bestimmt werden, in welchem Umfang bereits nach bisherigem Recht durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen angerechnet werden können.
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