§ 48 FachV-Fw

Übergangsbestimmungen

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die mit dem Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2024 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 gelten für Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grundlage des bisherigen Rechts nicht mehr möglich ist. 2Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann im Fall des Satzes 1 nur nach erfolgreichem Ablegen der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung wiederholt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor dem 1. Januar 2024 begonnener Vorbereitungsdienst nach § 15 verlängert wird und eine Ausbildung auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung nicht mehr durchgeführt wird.

(3) § 29 Abs. 4 Satz 1 in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Landesfeuerwehrschulen, die die Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 vor dem 1. Februar 2024 begonnen oder bereits abgeschlossen haben.

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