§ 2 FachV-Fw
Anwendbarkeit der
1Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die obersten Dienstbehörden können die in dieser Verordnung festgelegten schriftlichen Prüfungsabschnitte nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsordnung und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch in digitaler Form durchführen.
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