§ 3 FachV-Fw
Prüfungsorgane
(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) durchgeführt.
(2) Prüfungsorgane sind
- 1.
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der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),
- 2.
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der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
- 3.
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die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,
- 4.
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die örtlichen Prüfungskommissionen und
- 5.
-
die Prüfer und Prüferinnen.
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