§ 4 FachV-Fw

Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und elf weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter müssen Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehaben.

(3) Zu weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern sind Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

1.

aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums,

2.

der Gemeinden mit Berufsfeuerwehren,

3.

der Gemeinden mit Ständigen Wachen Freiwilliger Feuerwehren

zu bestellen.

(4) 1Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet

1.

mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Hauptbeschäftigung,

2.

mit einem Dienstherrnwechsel oder einem Wechsel des Arbeitgebers,

3.

mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.

 2Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist. 3Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. 2Sind der oder die Vorsitzende und sein Vertreter verhindert, führt ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen beratend zuziehen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

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