§ 37 FachV-Fw
Beförderungsämter
1Nach erfolgreich absolvierter modularer Qualifizierung sind zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 jeweils mindestens 20 zusätzliche fachspezifische Fortbildungstage zu absolvieren. 2Die Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss durchgeführt und schließen mit einer Teilnahmebescheinigung ab.
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