§ 36 FachV-Fw
Qualifizierung
(1) 1Der Umfang der modularen Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung (§ 34 Abs. 1) festgelegt. 2Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll einen Umfang von mindestens 60 Tagen umfassen.
(2) 1Nach Abschluss der Maßnahmen nach Abs. 1 ist eine Prüfung abzulegen, deren nähere Ausgestaltung in dem nach § 34 Abs. 1 zu erstellenden Konzept festzulegen ist. 2Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.
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