§ 36 FachV-Fw

Qualifizierung

(1) 1Die modulare Qualifizierung zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 umfasst zwei Maßnahmen, die die Fähigkeiten zur Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zugs vermitteln. 2Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von 60 Tagen nicht überschreiten. 3Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.

(2) 1Nach Abschluss der beiden Maßnahmen ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht. 2Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die in den beiden Maßnahmen erworbenen Fähigkeiten nachzuweisen. 3Der mündliche Prüfungsabschnitt erstreckt sich über die theoretischen Inhalte der beiden Maßnahmen; dabei ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin eine Prüfungsdauer von 20 Minuten vorzusehen. 4Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.

(4) 1Die zur Erlangung der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 in den von der obersten Dienstbehörde festgelegten Aufgabenbereichen notwendige zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme (§ 33 Satz 3) soll eine Dauer von mindestens 20 Tagen haben; sie schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab. 2Die Qualifizierungen sollen dabei so gewählt werden, dass sie den Anforderungen des Stellenprofils entsprechen. 3Die nach Satz 1 qualifizierten Beamten und Beamtinnen können sich für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 qualifizieren, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung gemäß § 37 Abs. 2 nachweisen können. 4§ 37 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

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