§ 45 FachV-Fw
Einstellungsvoraussetzungen
1Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ kann eingestellt werden, wer
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die allgemeinen Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllt,
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mindestens den qualifizierenden Mittelschulabschluss nachweist,
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die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat und
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mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Leitstellen“ kann eingestellt werden, wer neben den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
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den mittleren Schulabschluss nachweist und
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mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat.
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