§ 33 FachV-Fw

Qualifizierungsbereich

1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 10. 2Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des § 37 voraus. 3Abweichend von Satz 2 kann die oberste Dienstbehörde für besondere Aufgabenbereiche im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festlegen, dass die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 durch eine zusätzliche Maßnahme der modularen Qualifizierung (§ 36 Abs. 4) vermittelt wird, ohne dass es einer Ausbildungsqualifizierung bedarf.

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