§ 16 FachV-GA
Prüfungskommission
(1) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. 2Diese setzen sich zusammen aus
- 1.
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einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
- 2.
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einer Gewerbeärztin oder einem Gewerbearzt,
- 3.
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einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll sowie
- 4.
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einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll.
(2) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied sowie deren Vertreter.
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