§ 17 FachV-GA

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene je 45 Minuten. 2Jeweils drei Prüflinge sollen gemeinsam geprüft werden. 3Die Prüfung erfolgt in allen Fächergruppen (§ 7).

(2) 1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüferinnen und Prüfern erteilten Einzelnoten, geteilt durch vier. 2Das Ergebnis ist am Ende der Prüfung bekannt zu geben.

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