§ 5 FachV-GA

Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien

(1) Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (im Folgenden: Staatsministerium).

(2) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung erlassen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.