§ 6 FachV-GA
Ausbildungsbehörden
(1) 1Ausbildungsbehörden sind die Regierungen. 2Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen treffen.
(2) 1Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie der Sozialverwaltung zuständig. 2Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung.
(3) 1Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Akademie der Sozialverwaltung zu. 2Für die Gewährung von Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskostenerstattungen findet § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.
(4) Die Leitung der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.
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