§ 1 FachV-HygKontrD

Fachlicher Schwerpunkt

(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden.

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