§ 2 FachV-HygKontrD
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
- 1.
- den mittleren Schulabschluß, den qualifizierenden Hauptschulabschluß oder den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist; die genannten Schulabschlüsse werden durch einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ersetzt;
- 2.
- an einer sechsmonatigen fachtheoretischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst teilgenommen und diese Prüfung bestanden hat;
- 3.
- in hauptberuflicher Tätigkeit
- a)
- sich im Aufgabenbereich des fachlichen Schwerpunkts Hygienekontrolldienst mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ein Jahr, drei Monate und zwei Wochen bewährt hat,
- b)
- je zwei Wochen in einem Badebeckenbetrieb und in einer Trinkwasserversorgungsanlage, aus der pro Jahr mehr als 1000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, hospitiert hat,
- c)
- einen Monat im Hygienemanagement eines Krankenhauses mitgewirkt hat,
- d)
- zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) den Umgang mit Untersuchungsmaterial erlernt hat.
(2) Die Bewährungszeit nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit, die über zwölf Wochen hinausgehen.
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