§ 2 FachV-HygKontrD
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
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den mittleren Schulabschluß, den qualifizierenden Hauptschulabschluß oder den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist; die genannten Schulabschlüsse werden durch einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ersetzt;
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an einer sechsmonatigen fachtheoretischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst teilgenommen und diese Prüfung bestanden hat;
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in hauptberuflicher Tätigkeit
- a)
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sich im Aufgabenbereich des fachlichen Schwerpunkts Hygienekontrolldienst mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ein Jahr, drei Monate und zwei Wochen bewährt hat,
- b)
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je zwei Wochen in einem Badebeckenbetrieb und in einer Trinkwasserversorgungsanlage, aus der pro Jahr mehr als 1000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, hospitiert hat,
- c)
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einen Monat im Hygienemanagement eines Krankenhauses mitgewirkt hat,
- d)
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zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) den Umgang mit Untersuchungsmaterial erlernt hat.
(2) Die Bewährungszeit nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit, die über zwölf Wochen hinausgehen.
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