§ 10 FachV-J

Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise

(1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 13 Punkte

sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung,

12 bis 10 Punkte

gut:

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

9 bis 7 Punkte

befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

6 bis 4 Punkte

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

3 bis 1 Punkte

mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

0 Punkte

ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:

12,50 bis 15,00 Punkte

sehr gut,

9,50 bis 12,49 Punkte

gut,

6,50 bis 9,49 Punkte

befriedigend,

3,50 bis 6,49 Punkte

ausreichend,

0,50 bis 3,49 Punkte

mangelhaft,

0,00 bis 0,49 Punkte

ungenügend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.