§ 10 FachV-J
Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise
(1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
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15 bis 13 Punkte |
sehr gut: |
eine besonders hervorragende Leistung, |
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12 bis 10 Punkte |
gut: |
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft, |
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9 bis 7 Punkte |
befriedigend: |
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
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6 bis 4 Punkte |
ausreichend: |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
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3 bis 1 Punkte |
mangelhaft: |
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
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0 Punkte |
ungenügend: |
eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(2) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
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12,50 bis 15,00 Punkte |
sehr gut, |
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9,50 bis 12,49 Punkte |
gut, |
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6,50 bis 9,49 Punkte |
befriedigend, |
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3,50 bis 6,49 Punkte |
ausreichend, |
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0,50 bis 3,49 Punkte |
mangelhaft, |
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0,00 bis 0,49 Punkte |
ungenügend. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.