§ 10 FachV-J
Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise
(1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 13 Punkte | sehr gut: | eine besonders hervorragende Leistung, | |
12 bis 10 Punkte | gut: | eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft, | |
9 bis 7 Punkte | befriedigend: | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, | |
6 bis 4 Punkte | ausreichend: | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, | |
3 bis 1 Punkte | mangelhaft: | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, | |
0 Punkte | ungenügend: | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(2) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
12,50 bis 15,00 Punkte | sehr gut, |
9,50 bis 12,49 Punkte | gut, |
6,50 bis 9,49 Punkte | befriedigend, |
3,50 bis 6,49 Punkte | ausreichend, |
0,50 bis 3,49 Punkte | mangelhaft, |
0,00 bis 0,49 Punkte | ungenügend. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.