§ 25 FachV-J

Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

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