§ 33 FachV-J
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.
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