§ 35 FachV-J
Berufspraktische Studienzeiten
Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
- 1.
- eine praktische Ausbildung, die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet, und
- 2.
- Arbeitsgemeinschaften.
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