§ 35 FachV-J

Berufspraktische Studienzeiten

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung, die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet, und
2.
Arbeitsgemeinschaften.

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