§ 38 FachV-J

Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen.

(2) 1Es sind zu bearbeiten

1.
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sieben zweistündige Aufgaben aus den Lehrfächern nach Anlage 1, davon mindestens vier Aufgaben aus den Gebieten Untersuchungshaftvollzug, Vollzugsgeschäftsstelle, Straf- und Strafverfahrensrecht, Strafvollzug, Recht des öffentlichen Dienstes, Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht, Arbeitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung, Ein- und Auszahlungsstelle;
2.
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene acht fünfstündige Aufgaben davon
a)
je eine Aufgabe aus den Gebieten der Gestaltung des Justizvollzugs, der Gestaltung des Justizvollzugs unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftswesens der Justizvollzugsanstalten, des Arbeitswesens der Justizvollzugsanstalten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Probleme sowie des Straf- und Strafverfahrensrechts einschließlich des Jugendstrafrechts und der Strafvollstreckung,
b)
vier Aufgaben aus den Gebieten der Psychologie und der Soziologie im Justizvollzug, des Verfassungsrechts, des Öffentlichen Dienstrechts und des Personalwesens, des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts.

2Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen. 3Die jeweiligen Aufgaben sollen mit Themen aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fächern bzw. Teilgebieten verbunden werden. 4Aufgaben der Qualifikationsprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden sowie in elektronischer Form erstellt werden.

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