§ 42 FachV-J

Zulassungsverfahren

1Das Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird nach Bedarf durchgeführt. 2Für das Zulassungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

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