§ 52 FachV-J

Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge sieben schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden.

(2) Es sind zu bearbeiten

1.
je eine Aufgabe aus dem Straf- und Strafverfahrensrecht sowie aus dem Strafvollzug,
2.
fünf Aufgaben aus den Gebieten Untersuchungshaftvollzug, Vollzugsgeschäftsstelle mit Strafvollstreckung, Vollzugspsychologie mit Kriminologie, Vollzugspädagogik, Strafvollzug mit Jugendarrestvollzug und Vollzug der Sicherungsverwahrung, Grundzüge der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung, Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes sowie Grundzüge des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts.

(3) 1Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebiete umfassen. 2Es können auch Fragen aus anderen Lehrgebieten der Ausbildung, die in der Praxis typischerweise im Zusammenhang mit den genannten Gebieten auftreten, einbezogen werden. 3Aufgaben können mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden sowie in elektronischer Form erstellt werden.

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