§ 67 FachV-J

Wiederholungsmöglichkeiten, Verhinderung

(1) 1Prüflinge, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung nach erneuter vollständiger Absolvierung der Maßnahme nach § 65 Abs. 1 einmal wiederholen. 2Nicht vollständig bzw. nicht vollständig und erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen können ebenfalls einmal wiederholt werden.

(2) 1Bei Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, ist die gesamte Maßnahme nochmals zu absolvieren; die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 bleiben hiervon unberührt. 2Bei nur geringfügigen und unmaßgeblichen Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, kann im Einzelfall eine Bescheinigung über die vollständige bzw. über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme erteilt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.