§ 23 FachV-Lw

Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

1Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die des mündlichen Prüfungsabschnitts dreifach, die der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach und die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. 2Die Notensumme hieraus geteilt durch zwölf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

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