§ 22 FachV-Lw
Fachliche Prüfung
(1) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Prüfungsgebieten A1 und A2 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. 2Eine fünfstündige schriftliche Arbeit ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Rahmen einer Doppelaufgabe zu fertigen im Ausbildungsgebiet
- 1.
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Landwirtschaft/Betriebswirtschaft aus dem Prüfungsgebiet L1,
- 2.
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Landwirtschaft/Pflanzenbau aus dem Prüfungsgebiet L2,
- 3.
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Landwirtschaft/Tierhaltung aus dem Prüfungsgebiet L3,
- 4.
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Gartenbau aus dem Prüfungsgebiet G2.
3In den übrigen dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zugeordneten Prüfungsgebieten ist je eine Aufgabe von drei Stunden zu fertigen.
(2) 1Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden alle Aufgaben einfach, die Doppelaufgabe zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) 1Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. 2In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Gesprächsführung und Beratungsmethodik besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können. 3Die Prüfung dauert 60 Minuten. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 24 Stunden.
(4) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst
- 1.
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einen Vortrag von 15 Minuten und
- 2.
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ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; dieses erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 21.
(5) Für den Vortrag erhalten die Anwärter 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen mit dem Schwerpunkt aus ihrem Ausbildungs- und Prüfungsgebiet, aus denen sie eines auswählen und vorbereiten.
(6) 1Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt werden der Vortrag einfach und das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch drei geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
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