§ 29 FachV-Lw

Fachliche Prüfung

(1) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Prüfungsgebieten A1, A2 und A3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. 2Eine fünfstündige schriftliche Arbeit ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Rahmen einer Doppelaufgabe zu fertigen in den Ausbildungsgebieten

1.
Landwirtschaft/Betriebswirtschaft aus dem Prüfungsgebiet L1,
2.
Landwirtschaft/Pflanzenbau aus dem Prüfungsgebiet L2,
3.
Landwirtschaft/Tierhaltung aus dem Prüfungsgebiet L3,
4.
Landwirtschaft/Milchwirtschaft aus dem Prüfungsgebiet M1,
5.
Hauswirtschaft und Ernährung aus dem Prüfungsgebiet HE1,
6.
Gartenbau aus dem Prüfungsgebiet G1 sowie
7.
Landespflege aus dem Prüfungsgebiet LP1.

3In den übrigen den jeweiligen Ausbildungsgebieten zugeordneten Prüfungsgebieten ist insgesamt eine dreistündige schriftliche Aufgabe zu fertigen. 4Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden die Noten aller Aufgaben einfach und die Note der Doppelaufgabe doppelt gezählt. 5Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) 1Der praktische Prüfungsabschnitt der Fachlichen Prüfung wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung durchgeführt. 2In dieser Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Zielvereinbarung, Planung, Organisation und Controlling besitzen. 3Die Prüfung dauert 60 Minuten. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 24 Stunden.

(3) 1Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst

1.
einen Vortrag von 15 Minuten und
2.
ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 28.

2Für den Vortrag nach Satz 1 Nr. 1 erhalten die Referendare 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen, aus denen sie eines auswählen. 3Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt wird die Note des Vortrags einfach und die Note des Prüfungsgesprächs zweifach gezählt. 4Die Summe hieraus wird durch drei geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

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