§ 4 FachV-Lw

Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) nach der in einem Auswahlverfahren ermittelten Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und dem prognostizierten Bedarf.

(2) 1Die Zahl der Einladungen zum Auswahlverfahren kann bedarfsorientiert nach Ausbildungsrichtung begrenzt werden. 2Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund einer nach Punkten erstellten Rangliste ermittelt. 3Die Punktezahl wird aus der Abschlussnote des für die jeweilige Qualifikationsebene erforderlichen Bildungsabschlusses sowie der Bewertung der persönlichen Eignung, die mittels eines wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens festgestellt wird, ermittelt.

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