§ 24 FachV-nVD
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1150 Lehrstunden in Präsenz oder digitaler Form. 2Ein angemessener Teil davon kann als angeleitetes Selbststudium und als Übungen abgehalten werden.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrfächer:
- 1.
-
Recht:
- a)
-
Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich Allgemeine Einweisung in Lern- und Arbeitstechniken,
- b)
-
Staatsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts,
- c)
-
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts und Verwaltungskostenrechts,
- d)
-
Besonderes Verwaltungsrecht
- aa)
-
Kommunalrecht,
- bb)
-
Recht des öffentlichen Dienstes (einschließlich Arbeits- und Tarifrecht),
- cc)
-
weitere ausgewählte Gebiete,
- e)
-
Privatrecht,
- 2.
-
Wirtschafts- und Finanzlehre:
- a)
-
Volkswirtschaftslehre,
- b)
-
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
- c)
-
Öffentliche Finanzwirtschaft,
- d)
-
Abgabenrecht,
- 3.
-
Verwaltungslehre:
- a)
-
Kommunikation und Kooperation im beruflichen Umfeld,
- b)
-
Verwaltungsorganisation,
- c)
-
Verwaltungstechnik,
- d)
-
E-Government und Digitalisierung.
(3) Im Rahmen des Lehrfachs Öffentliche Finanzwirtschaft ist für die Beamten und Beamtinnen der Staatsverwaltung die staatliche, für die übrigen Beamten und Beamtinnen die kommunale Wirtschaftsführung Gegenstand der Ausbildung, sofern sich die Ernennungsbehörden im Benehmen mit den Beamten und Beamtinnen nicht für das jeweils andere Lehrfach entscheiden.
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