§ 40 FachV-nVD
Inhalt des Zulassungsverfahrens
1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren haben zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, die aus mehreren Teilen bestehen können. 2Prüfungsgegenstand sind Grundkenntnisse des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts, staatsbürgerliches Wissen, Arbeitstempo, Arbeitssorgfalt, Auffassungsgabe, logisches Denkvermögen, schriftliche Ausdrucksfähigkeit und Belastbarkeit. 3Der Zulassungsausschuss setzt für jede Arbeit eine Bearbeitungszeit zwischen zwei und drei Stunden fest.
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