§ 44 FachV-nVD
Inhalt des fachtheoretischen Studiums
(1) Das fachtheoretische Studium erstreckt sich auf folgende Studienfachgruppen und Studienfächer, die im Verbund gelehrt werden können:
- 1.
-
Studienfachgruppe Recht:
- 1.1
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Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich Methodik und Technik,
- 1.2
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Staats- und Verfassungsrecht,
- 1.3
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Europarecht,
- 1.4
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Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht,
- 1.5
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Recht des Datenschutzes,
- 1.6
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Kommunalrecht,
- 1.7
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Recht des öffentlichen Dienstes,
- 1.8
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Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts mit Bezügen zum Strafrecht,
- 1.9
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Öffentliches Baurecht,
- 1.10
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Umweltrecht,
- 1.11
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Sozialrecht,
- 1.12
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Privatrecht,
- 1.13
-
Formen des Verwaltungshandelns einschließlich Zustellungs-, Vollstreckungs- und Kostenrecht,
- 1.14
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Vergaberecht;
- 2.
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Studienfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre:
- 2.1
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Wirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.2
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Haushaltswesen in der Kommunalverwaltung,
- 2.3
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Haushaltswesen in der Staatsverwaltung,
- 2.4
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Öffentliche Betriebswirtschaftslehre;
- 3.
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Studienfachgruppe Verwaltungslehre:
- 3.1
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Verwaltungsorganisation,
- 3.2
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Statistik in der Verwaltung,
- 3.3
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Informations- und Kommunikationstechnik,
- 3.4
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Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns.
(2) Die Ausbildungsleitstellen legen im Benehmen mit den Beamten und Beamtinnen fest, ob die Ausbildung im Studienfach Nr. 2.2 oder 2.3 erfolgt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.