§ 48 FachV-nVD

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

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