§ 48 FachV-nVD
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
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