§ 51 FachV-nVD
Wiederholung
1Bei erstmaligem Nichtbestehen kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden; hierzu wird vom Prüfungsamt gesondert geladen. 2Der Vorbereitungsdienst wird dadurch nicht verlängert. 3Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.
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