§ 51 FachV-nVD

Wiederholung

1Bei erstmaligem Nichtbestehen kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden; hierzu wird vom Prüfungsamt gesondert geladen. 2Der Vorbereitungsdienst wird dadurch nicht verlängert. 3Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.