§ 62 FachV-nVD
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die zuständige Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:
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im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,
- 2.
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die zuständige Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren, welche in Form von Ranglisten übermittelt worden sind, eine Einstellungszusage gemacht; eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung, die auch durch ein von der Einstellungsbehörde durchgeführtes gesondertes Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 LlbG erfolgen kann, ist ausreichend,
- 3.
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die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können,
- 4.
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durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.
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