§ 8 FachV-nVD
Ausbildungsleiter und Ausbilder
(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Person, die die Ausbildung leitet. 2Die Ausbildungsleitung und deren Stellvertretung können nur Beamte und Beamtinnen aus dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst wahrnehmen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sollen, sowie Tarifbeschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
(2) 1 Die Ausbildungsleitung steuert die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, die Zeiträume der Zuweisungen und die Ausbilder und Ausbilderinnen festlegt. 2Die Beamten und Beamtinnen erhalten jeweils eine Kopie ihres Ausbildungsplans. 3Die Ausbildungsleitung überprüft die Beschäftigungsnachweise und informiert sich über die Ergebnisse der Leistungsnachweise.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sind die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.
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