§ 11 FachV-SozVerw

Fachrichtungen

Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet

1.

für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a)

Staatliche Sozialverwaltung oder

b)

Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,

2.

für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a)

Staatliche Sozialverwaltung oder

b)

Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.

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